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Sudetendeutsche Akademie der Wissenschaften und Künste |
(in der vom Präsidium am 26. Septemberr 2017 geänderten Fassung)
§ 1
1Das Präsidium wird nach Bedarf vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter, zu Sitzungen einberufen. 2Die Mitglieder und der Vorsitzende des
Kuratoriums sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem Tag
der Sitzung schriftlich - soweit möglich mit elektronischer Post- einzuladen. 3Bei Verhinderung eines
Klassenvertreters kann der Sekretar oder der Stellvertretende Sekretar der Klasse mit beratender Stimme zur
Sitzung eingeladen werden.
§ 2
über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das Protokollführer und Präsident unterzeichnen.
§ 3
Am Ende einer Präsidiumssitzung ist nach Möglichkeit der Termin für die nächste Sitzung festzulegen.
§ 4
1Den Mitgliedern des Präsidiums und dem Vorsitzenden des Kuratoriums werden im Zusammenhang mit der Akademie anfallende Fahrt- und übernachtungskosten ersetzt. 2Sie sind angehalten - wenn möglich - durch Bildung von Fahrgemeinschaften die Fahrtkosten niedrig zu halten. 3Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung richten sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz, derzeit € 0,35 je Kilometer Wegstreckenentschädigung, zusätzlich € 0,02 je Kilometer und mitgenommener Person (bei Benutzung eines Kraftwagens); anfallende Mautgebühren werden erstattet - bei Anreisen aus Österreich wird zusätzlich ein Anteil der Jahresvignette erstattet.
§ 5
Das Präsidium kann Ehrenpräsidenten wählen. Mit der Wahl sind keine Rechte und
Pflichten verbunden.