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Sudetendeutsche Akademie der Wissenschaften und Künste

Geschäftsordnung des Plenums und der Klassen

(in der vom Plenum am 24. Oktober 2015 geänderten Fassung)


Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Durchführung der in der Satzung vorgesehenen Wahlen (I.) und die Arbeiten der und in den Klassen (II.).


I. Wahlen und Beschlussfassungen

  1. Wahlausschuss: Der Präsident/Präsidium ernennt im Auftrag des Plenums zur Durchführung der Wahlen des Präsidiums, des Kuratoriums und des Rechnungsprüfungsausschusses (§ 5 Abs. 2 a) der Satzung) einen Wahlausschuss von mindestens zwei Mitgliedern der Akademie.

  2. Wahl des Präsidiums: Dem Wahlausschuss sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftliche Vorschläge zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten zu unterbreiten. Vorschlagsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Akademie.

    Die Wahl erfolgt geheim und schriftlich (mit Wahlzettel) jeweils getrennt für den Präsidenten und jeden Vizepräsidenten.

    Abgegebene Wahlzettel, die mehr als einen Vorschlag enthalten, sind ungültig.

  3. Wahl des Kuratoriums: Dem Präsidium sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftliche Vorschläge zur Wahl des Kuratoriums einzureichen. Vorschlagsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Akademie. Das Präsidium hat diese Vorschläge mit dem Kuratoriumsvorsitzenden  abzustimmen und dann dem Wahlausschuss zwecks Durchführung der Wahl spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu übergeben.

    Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim mit Wahlzettel. Die Zahl der zu wählenden Kuratoriumsmitglieder ist auf zehn beschränkt. Wahlzettel mit mehr als zehn Namen sind ungültig.

    Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen nur solche Personen gewählt werden, die die Ziele der Akademie nachhaltig zu unterstützen bereit sind.

    Nach Wahl lädt der Sprecher der Sudetendeutschen Volksgruppe das neue Kuratorium zu einer konstituierenden Sitzung ein, in der der Vorsitzende und seine Stellvertreter gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 der Satzung gewählt werden.
     

  4. Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses: Das Präsidium schlägt der Mitgliederversammlung zur Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses mindestens drei Mitglieder der Akademie vor. Die Wahl erfolgt in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit Wahlzetteln.
     

  5. Beschlussfassungen über die Auflösung der Akademie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder der Akademie und der Zustimmung des Kuratoriums.
     

II. Klassen

  1. Mitglieder

    Die Zahl der ordentlichen, nicht entpflichteten Mitglieder wird nach § 3 der Satzung auf jeweils 30 je Klasse beschränkt. Gleiches gilt für die korrespondierenden Mitglieder. Der Präsident kann im Rahmen der Gesamtmitgliederzahl der Akademie auf Vorschlag der Klassenvorstände Ausnahmen für die Mitgliederzahl einer Klasse zulassen.
     

  2. Neuaufnahmen, Vorwahl

    2.1 Vorschläge zur Aufnahme geeigneter Persönlichkeiten können nur von ordentlichen oder korrespondierenden Mitgliedern der jeweiligen Klasse gemacht werden. Derselbe Personenkreis ist auch abstimmungsberechtigt. Über jeden Antrag wird getrennt in der jeweiligen Klasse abgestimmt. Gewählt ist in diesem Vorwahlverfahren, wer bei geheimer Abstimmung mindestens drei Viertel der Stimmen der an der Sitzung der Klasse teilnehmenden Abstimmungsberechtigten erhält.

    2.2 Führt die nach dem Verfahren gemäß Ziffer 2.1 ermittelte Zahl von »Vorgewählten« dazu, dass die entsprechend Ziffer 1 geltende Grenzzahl überschritten würde, dann werden Kandidaten mit dem schlechtesten Ja-Nein-Stimmenverhältnis zurückgestellt. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt wieder an einem Vorwahlverfahren teilnehmen.

    2.3 Das wissenschaftliche beziehungsweise künstlerische Niveau der vorgeschlagenen Persönlichkeiten soll deutlich über demjenigen liegen, das für Neuberufungen an wissenschaftlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen beziehungsweise äquivalenten Gremien der Künste und Kunstwissenschaften gefordert wird.

    2.4 Die Klasse bestimmt zwei Gutachter. Reicht die Sachkompetenz der Klassenmitglieder zur endgültigen Beurteilung des eventuell Aufzunehmenden nicht aus, sind Gutachter aus wissenschaftlichen Hochschulen, anderen Akademien oder äquivalenten Gremien bei zu ziehen.

    2.5 Bei Neuaufnahmen soll darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit innerhalb der jeweiligen Klassen die Disziplinen gleichmäßig repräsentiert werden.

    2.6 Mitglieder, die neu zu berufende Persönlichkeiten vorschlagen möchten, haben die wichtigsten Daten des Kandidaten (beruflicher Lebenslauf, Unterlagen über wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit) dem jeweiligen Klassenvorstand mit dem Vorschlag einzureichen. Der Klassenvorstand bereitet die Beschlussfassung gemäß § 9 Ziffer 2 der Satzung vor.

    2.7 Die Unterlagen der im Vorwahlverfahren gewählten Persönlichkeiten gehen zusammen mit dem Sitzungsprotokoll an den Präsidenten, der im Plenum die endgültige Beschlussfassung herbeiführt.
     

  3. Sitzungen

    3.1 Es wird jährlich mindestens eine Sitzung abgehalten, die sich den in § 2 der Satzung genannten Zwecken widmet, ferner Vorschläge zu Berufungen neuer Mitglieder erarbeitet und sich mit Verwaltungsaufgaben befasst.

    3.2 Die Klasse wählt gemäß § 9 der Satzung aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder den Klassenvorstand. Die Mitglieder des Klassenvorstandes sollen nach Möglichkeit aus verschiedenen Disziplinen kommen.

    3.3 Der Vorstand führt die Geschäfte der Klasse. Der Sekretar erledigt die laufenden Arbeiten. Es wird ein Sitzungsprotokoll verfasst. Der Entwurf des Sitzungsprotokolls ist von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben und wird dem Präsidenten sowie allen Mitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zugeleitet. Dieser Personenkreis hat eine Einspruchszeit von vier Wochen. Alle anderen ordentlichen und entpflichteten Mitglieder der Klasse erhalten den Protokollentwurf zur Information. Die endgültige Fassung des Protokolls wird in der nächsten Sitzung der Klasse genehmigt.

    3.4 Für die Einberufung der Sitzungen und die Beschlussfassung gelten § 5 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 6 Sätze 2 und 5 der Satzung entsprechend. Eine möglichst frühzeitige Bekanntgabe der Sitzungstermine ist anzustreben.

    3.5 An den Sitzungen können auch Akademiemitglieder, die der Klasse nicht angehören, ohne Stimmrecht teilnehmen.

  4. Jahrbuch und Sitzungsberichte

    4.1 Jedes Jahr ist eine andere Klasse für die Herausgabe des Jahrbuches der Akademie zuständig und verantwortlich.

    4.2 Es enthält im ersten Teil Ansprachen und Vorträge und im zweiten wissenschaftliche beziehungsweise künstlerische Beiträge der Klassenmitglieder. Gegebenenfalls können auch Arbeiten von Nichtmitgliedern der Akademie zur Veröffentlichung aufgenommen werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie durch ein ordentliches Mitglied vorgelegt werden, welches für die fachliche Beurteilung Kompetenz besitzt.

    4.3 Für das jeweilige Jahrbuch soll ein allgemein gehaltener Haupttitel gewählt werden, der die in den Beiträgen vorgestellten Arbeitsgebiete umfasst. Es könnte auch nur heißen »Aus den Naturwissenschaften« oder »Aus den Geisteswissenschaften« oder »Aus den Künsten und Kunstwissenschaften«.

    4.4 Das Jahrbuch erhalten alle ordentlichen, entpflichteten, korrespondierenden und fördernden Mitglieder der Akademie sowie die Mitglieder des Kuratoriums der Akademie und die von außen kommenden Verfasser, die zu dem entsprechenden Band einen Beitrag geleistet haben.

    4.5 Die Klassen sind berechtigt, Sitzungsberichte zur Veröffentlichung vorzulegen.